Satzung

Die Satzung des Mercedes-Benz SLK-Club e.V.

vom 25. April 2009

Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.

 


1 Name und Sitz

1.Der Verein führt den Namen „Mercedes-Benz SLK-Club e.V.“ ( im weiteren -Club- genannt). Er hat seinen Sitz in Rheinbach.2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2 Zweck und Ziel

      1. 1. Der Zweck des Clubs ist die Erhaltung der historischen Substanz sowie die Erhaltung und die Pflege der Mercedes-Benz Modelle der Baureihe R 170 und Folgemodelle.Die SLK-Modelle der Baureihe R 170  sowie deren Folgemodelle sollen einen vom Club definierten serienmäßigen oder seriennahen Zustand aufweisen.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Unterstützung bei der Beschaffung von Ersatzteilen und zeitgenössischem Zubehör für die Fahrzeuge der Baureihe R170 und Folgemodelle;
b) Technische Ratschläge;
c) Kontakte zur Mercedes-Benz Aktiengesellschaft und Zulieferfirmen;
d) Regelmäßige Mitgliedertreffen auf regionaler und überregionaler Basis:
e) Sternfahrten und Rallyes, insbesondere auf historischen Routen;
f) Herausgabe von einer Zeitung.

2. Der Club bezweckt in kameradschaftlichem Zusammenschluss eine uneigennützige, nicht auf Gewinn gerichtete Unterstützung seiner Mitglieder.

3. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden

4. Der Club ist politisch unabhängig und untätig.


3 Rechte und Pflichten des Clubs

      1. 1.Der Club verpflichtet sich, nicht mit neuen oder gebrauchten Fahrzeugen oder Ersatzteilen Handel zu  treiben.2. Der Club darf den Dreizackstern nur in der von der Daimler AG freigegebenen Form verwenden und nicht mit  anderen dekorativen oder Namenselementen verbinden.3. Der Club ist berechtigt, Clubplaketten, Aufkleber etc. herstellen zu lassen.


4 Mitgliedschaft

      1. 1.Der Club hat ordentliche Mitglieder.2. Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden.3. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag kann vom Vorstand abgelehnt werden. Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.4. Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Antrages durch den Vorstand; über den Antrag entscheidetder Vorstand mit einfacher Mehrheit.5. Lebenspartner von Clubmitgliedern können zu einem verminderten Beitrag Mitglieder werden. Dafür erhalten sie keine Clubveröffentlichungen.


5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Clubmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

2. Die Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die  Bestrebungen und Interessen des Clubs nach Kräften zu unterstützen, sowie Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

4. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Für Mitglieder, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Erstwohnsitz haben, ist die Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren zwingend.

5. Das Mitglied darf seine Internetzugangsdaten, aus Datenschutzgründen, nicht an dritte weiter geben. Ein Missbrauch hat den sofortigen Clubausschluß zur Folge


6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

      1. 1. Durch Tod
      1. 2. Durch Kündigung: Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, wobei die Kündigung schriftlich drei Monate vor Jahresende beim Vorstand eingegangen sein muss.
      1. 3. Ausschluss: Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
      1. a. den Clubnamen missbraucht;
      1. b. gegen die Satzung verstößt;
      1. c. trotz erfolgter Mahnung mit dem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Die Mitgliedschaft endet im Falle der Nichtzahlung auch ohne förmliches Ausschlussverfahren durch Mitteilung des Clubs zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
      1. d. das Clubleben gröblich stört;
      1. e. die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht vorlagen.
      1. Über den Ausschluss, der nach 14 Tagen wirksam wird und ein sofortiges Ruhen aller Mitgliedsrechte zur Folge hat, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
      1. f. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergaben.4.  Eine Beitragsrückerstattung ist in jedem Fall ausgeschlossen.


7 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Bei der Aufnahme in den Club ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen, die nur dann entfällt, wenn das neue Mitglied bereits Mitglied in einem anderen anerkannten Mercedes-Benz Markenclub ist. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall auf die Berechnung der  Aufnahmegebühr zu verzichten, wenn die Aufnahme des neuen Mitgliedes im Interesse des Clubs besonders erwünscht ist.

2. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

8 Organe des Vereins

Die Organe des Clubs sind

1. der Vorstand;

2. die Mitgliederversammlung;

3. die Regionaltreffs, vertreten durch die RT – Leiter.

4. Sämtliche Organe des Clubs üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

9 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, für 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand kann auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Clubmitglieder abgewählt werden. Am selben Tag hat die Neuwahl gemäß § 9 Abs. 1. zu erfolgen.

3. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, sowie dem Vizepräsidenten und drei weiteren  Vorstandsmitgliedern. Die Aufgabenverteilung nimmt der Vorstand einvernehmlich vor.

4. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten einzeln vertreten.

5. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Ressortleiter und  Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen inder Satzung vorgesehenen Fällen.

6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Clubs. Ihm obliegt die Verwaltung des Clubvermögens, die Ausführung der Beschlüsse, sowie der Vorschlag des Mitgliederbeitrages und der Aufnahmegebühr.

7. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Club nicht mit mehr als EUR 250,- pro Halbjahr belasten,  ist jedes Vorstandsmitglied einzeln vertretungsberechtigt. Ausgenommen sind Grundstücksgeschäfte  jeglicher Art sowie die Aufnahme von Belastungen, worüber der gesamte Vorstand einstimmig beschließen muss.

8. Vorstandsmitglieder, Ressortleiter und Sonderkommissionen sind berechtigt, beim Vorstand Aufwanderstattung für ihre nachgewiesenen notwendigen Kosten zu beantragen. Über die Erstattung der Kosten entscheidet der Vorstand.

9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bzw. bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

11. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und genießen weder aktives noch passives Wahlrecht. Ordentliche Ehrenmitglieder (geehrte Mitglieder) genießen aktives und passives Wahlrecht und sind vom Beitrag befreit.

10 Die Mitgliederversammlung

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jedes Jahr, in der ersten Jahreshälfte, durch den Vorstand einzuberufen. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.

2. Die Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung ist dabei bekannt zu geben.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Clubmitglieder dieses unter Angabe der Gründe verlangt. Solche Aufforderungen sind von den Betreibern schriftlich zu begründen.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

6. Die Auflösung des Clubs bedarf der Dreiviertelmehrheit der Anwesenden in der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Die Liquidation wird durch den Vorstand abgewickelt. Das Vermögen  des Vereins fällt an eine vom Vorstand zu bestimmende Stiftung.

7. Die Mitgliederversammlung prüft den Geschäftsbericht des Vorstandes und entlastet diesen.

8. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes. Es ist nur eine einmalige Wiederwahl zulässig. Mit Unterbrechung einer Wahlperiode können dieselben Kassenprüfer wieder gewählt werden. Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschaftsführung des Vereins zu überprüfen. Der Bericht über die jährliche Kassenprüfung ist den Clubmitgliedern in der Clubzeitschrift zur Kenntnis zu bringen.

9. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Der Schriftführer wird vom anwesenden Vorstand bestellt.

10. Wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar für die Vorstandschaft ist, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

11. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Einladung zur Mitgliederversammlung  im Wortlaut der Antragsstellung bekannt gegeben worden sind.

11 Die Regionaltreffs

1. Der Regionaltreff ist die dezentrale Organisation der Mitglieder des Clubs.

2. Er führt in der Bezeichnung den Namen des Einzugsbereichs.

3. Für die Einrichtung eines Regionaltreffs müssen mindestens 10 Mitglieder im Einzugsbereich wohnhaft sein.

4. Die Gründung eines Regionaltreffs muss beim Vorstand beantragt werden.

5. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulässigkeit der Neugründung, über Erweiterungen oder ggf. auch eine Auflösung eines RT.

6. Die Regionaltreffs bieten den interessierten Mitgliedern die Möglichkeit, sich regelmäßig zu einem zwanglosen Zusammensein zu treffen.

7. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt. alle eingerichteten Regionaltreffs zu besuchen.

8. Der Regionaltreff wird von einem RT-Leiter geführt, bei Bedarf kann ein Stellvertreter gewählt werden.

9. RT-Leiter kann jede natürliche Person, die Clubmitglied ist, werden.

10. Der RT-Leiter ist den Mitgliedern bei der Organisation von Ausfahrten und der Organisation von Veranstaltungen behilflich. Er ist der Mittler zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern.

11. Der RT-Leiter kann die Teilnahme an Ausfahrten von Nichtmitgliedern als Gästen des Regionaltreff zwecks Gewinnung neuer Mitglieder einmal zulassen.

12. Der Vorstand kann einen Regionaltreff auflösen, wenn die notwendige Zahl der Mitglieder unterschritten wird, das Verhalten der Mitglieder trotz entsprechender Abmahnung durch den Vorstand, den Vereinsinteressen zuwiderläuft, bzw. geeignet ist, das Ansehen des Clubs in der Öffentlichkeit zu schädigen, oder wenn der Regionaltreff eigene wirtschaftliche oder politische Interessen vertritt, die sich mit der Satzung nicht vereinbaren lassen. Entsprechendes gilt für die Entlassung eines RT-Leiters.

13. Der RT-Leiter ist berechtigt, beim Vorstand Aufwandserstattung für seine nachgewiesenen notwendigen Kosten zu beantragen. Über die Erstattung der Kosten entscheidet der Vorstand.


12 Haftung

1. Der Club haftet nicht für Schäden oder Verluste, die die Mitglieder bei Clubveranstaltungen, Technikseminaren, Ausfahrten, Veranstaltungen der Regionaltreffen oder der clubeigenen Veröffentlichungen (einschl. Internet) erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

2. Die Repräsentanten (Vorstand und dessen Beauftragte, RT-Leiter, ) des Vereins, sowie der Verein haften den Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden.

Der Clubvorstand:

Der Club ist eingetragen beim Vereinsregister Amtsgericht Rheinbach unter der Nummer 445